Winterdienst im Bezirk Neunkirchen

Der Winter in Niederösterreich naht mit raschen Schritten, der erste Schneefall kündigt sich an. Glatteis, Frost und Schnee: Sinkt das Thermometer unter den Gefrierpunkt, ist in ganz Niederösterreich besondere Vorsicht geboten. Denn mit ihren extremen Wetterbedingungen sorgt die kalte Jahreszeit für erhöhtes Gefahrenpotenzial auf Straßen, Gehwegen und Plätzen im Bezirk Neunkirchen.

Sicherheit ist Pflicht

Eine regelmäßige Schneeräumung mit kontinuierlichem Streudienst vermindert das Verletzungsrisiko und stellt einen ungehinderten Verkehrsfluss sicher – sie ist daher nicht nur in Neunkirchen und ganz Niederösterreich, sondern österreichweit gesetzlich verpflichtend!

  • Gemäß der österreichischen Straßenverkehrsordnung müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden. Bei Schneefall und Glatteis ist eine Bestreuung notwendig (§ 93 StVO).

  • Die Verpflichtung zur Schneeräumung im Winter betrifft die Eigentümer aller Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen, sofern dieser nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist.

  • Zu den Pflichten der Grundbesitzer zählt zudem die Entfernung von Schneewechten und Eiszapfen. Sofern nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder in anderer Weise zu kennzeichnen.

  • Achtung: Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Latten entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung. (WKO Wien, Stand Juni 2020)

Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht für den Winter aber auf Dritte übertragen, etwa an einen Hausbetreuer. Und hier kommt der professionelle Winterdienst und Räumdienst ins Spiel.

Ein Winterdienst sorgt für Sicherheit

Entscheidet sich der Grundeigentümer für die Übertragung der Pflichten an einen Winterdienst, haftet er nur noch, sofern er sich für einen ungeeigneten Dienstleister entschieden hat. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich im Bezirk Neunkirchen für einen professionellen und zuverlässigen Partner entscheiden.

Je früher Sie sich um einen passenden Winterdienst kümmern, desto stressfreien können Sie durch die kalte Jahreszeit gehen. Es ist daher ratsam, sich bereits im Herbst um adäquate Maßnahmen zu kümmern.

Unser Service für den Bezirk Neunkirchen

Gehen Sie auf Nummer sicher und vertrauen Sie auf die Neunkirchner Wirtschaftsbetriebe GmbH.

Wir übernehmen den kompletten Winterdienst und Räumdienst für Sie und sorgen für Ihre Sicherheit im Bezirk Neunkirchen. Dabei sind wir stets bemüht, Ihnen nur den besten Service in ganz Niederösterreich zu bieten.

Unsere Leistungen im Winter

  • Räumdienst und Schneebeseitigung
  • Eisbeseitigung
  • Streudienst, Verteilung von Streumitteln/Streugut
  • Einsatz von Spezialgeräten
  • Bereitschaftsdienst
  • Splitterkehrung
  • u.v.m.

Wir garantieren: Jede Anfrage wird persönlich von uns bearbeitet. Von der Planung bis zur Umsetzung können Sie sich auf unsere erfahrenen und bestens ausgebildeten Mitarbeiter verlassen.

Ihre Ansprechpartner im Bereich Winterdienst ist:

Doris Pichler
Telefon: +43 676 83614501
office@kommunalservice-nk.at

Häufig gestellte Fragen

Wann und wo muss im Winter geräumt und Streumittel/Streugut verteilt werden?

Laut WKO ist im Winter zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr entlang der gesamten Grundstücksgrenze der Schnee zu räumen und Streumittel/Streugut zu nutzen. Gehsteige und Wege sind in der gesamten Breite von Schnee zu befreien. Sollte kein Gehsteig oder Weg vorhanden sein, ist der Rand der Straße in einer Breite von 1 Meter zu räumen.

In welchem Umfang muss dies geschehen?

Der Umfang richtet sich nach den örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit. Kommt es etwa zu Eisregen, ist eine Bestreuung des entsprechenden Gehwegs oder Straßenbereichs in kurzen Abständen zumutbar. Ständige Schneeräumung bei starkem, anhaltendem Schneefall ist hingegen nicht zumutbar.

Muss ein Mieter oder Pächter räumen und streuen?

Ja, aber nur, sofern dies vorab vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Verantwortung beim Eigentümer.

Welche Folgen kann Nichteinhaltung haben?

Prinzipiell stellt eine Verletzung der Pflicht im Winter eine Verwaltungsübertretung dar. Das heißt, dass mit einer Geldstrafe sanktioniert wird. Sollte eine Person durch die Verletzung der Pflichten zu Schaden kommen, sind auch Schadenersatzpflichten möglich.

Wir sind nicht nur in der kältesten Jahreszeit für Sie da und bieten im Bezirk Neunkirchen viele weitere Dienste an, wie etwa Gartengestaltung und Gartenpflege. Weiterführende Informationen zur Gartengestaltung und Gartenpflege erhalten Sie hier.